Einkaufsbedingungen der PILOUS Packaging GmbH
1 Allgemeines
1.1 Für alle Bestellungen und Aufträge der PILOUS Packaging GmbH (Besteller) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Der Lieferer erkennt diese Einkaufsbedingungen
mit der Annahme und/oder Durchführung eines Auftrages oder einer Bestellung auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen jeder Art als verbindlich an.
1.2 Etwaigen abweichenden Bedingungen des Lieferers wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Besteller schriftlich anerkannt sind. Die Annahme von Lieferungen
und Leistungen durch den Besteller geschieht ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen und enthält kein Anerkenntnis von Bedingungen des Lieferers.
2 Angebot, Aufträge (Bestellungen), Änderungen
2.1 Auf Abweichungen von einer Anfrage des Bestellers, von Produktionsmustern, Ersatzmustern oder von im Zusammenhang damit an den Lieferer weitergeleiteten Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien oder Ausschreibungen hat dieser im Angebot gesondert unter Angabe der einzelnen Abweichungen hinzuweisen. Andernfalls gelten die überlassenen Unterlagen, Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien und Ausschreibungen als Bestandteil des Angebots des Lieferers.
2.2 Der Besteller hält sich an die umseitige Bestellung für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gebunden.
2.3 Eine Annahme muss auf dem Doppel des Bestellformulars erfolgen und innerhalb dieser Frist beim Besteller eingegangen sein.
2.4 Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderungen gelten nur, wenn der Lieferer darauf besonders hinweist und sie vom Besteller schriftlich bestätigt worden sind.
2.5 Eine Weitergabe von Bestellungen oder Aufträgen an Dritte ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Unteraufträge zur teilweisen Verarbeitung oder Weiterverarbeitung der bestellten Ware, soweit sie durch Betriebe erfolgen, die den Qualitätsanforderungen des Bestellers entsprechen und für die der Lieferer die qualitative Verantwortung übernimmt.
3 Preise, Leistungen, Gefahrtragung
3.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils frei dem in der Bestellung/dem Abruf angegebenen Werk des Bestellers, bei Lieferung aus dem Ausland auch verzollt und versteuert. Einfuhrumsatzsteuer trägt der Besteller. Die Zollabwicklung erfolgt durch und zu Lasten des Lieferers. Die vereinbarten Preise sind für die Abwicklungsdauer des Vertrages Festpreise, sofern im Vertrage nichts anderes vereinbart wurde.
3.2 Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die nach Auftragserteilung in Kraft treten sollten, trägt der Lieferer.
3.3 Die Gefahr geht in jedem Falle erst nach erfolgter Abnahme auf den Besteller über.
4 Änderungen in der Ausführung
4.1 Änderungen in der Art oder Zusammensetzung der bestellten Ware bzw. des für die Ausführung der Bestellung vereinbarten Materials sowie Konstruktions- oder Maßänderungen, die von den technischen Vorgaben, Zeichnungen oder Erläuterungen des Bestellers abweichen, sind unzulässig. Der Lieferer haftet für alle Aufwendungen, Kosten und Schäden einschließlich Folgeschäden infolge einer Abweichung.
4.2 Der Besteller ist berechtigt, zumutbare Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Lieferungen und Leistungen vom Lieferer zu verlangen. Hierdurch verursachte Auswirkungen, wie z.B. Mehr- oder Minderkosten, werden die Parteien einvernehmlich regeln.
5 Termine für Lieferungen und Leistungen, Ermäßigung bei nicht fristgerechter Lieferung
5.1 Die vereinbarten Termine für Lieferungen und Leistungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung oder Leistung ist der Zeitpunkt, an dem die Ware in dem vom Besteller angegebenen Werk (Ziff. 3.1) eintrifft. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Auftragsschreibens.
5.2 Sobald der Lieferer annehmen muss, dass er einen vereinbarten Liefertermin ganz oder teilweise nicht einhalten kann, hat er dies – unabhängig von den Ursachen der Verzögerung – unverzüglich
unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Besteller anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung rechtzeitig, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Bestellers und der gesetzlichen Verpflichtungen eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Unterlässt der Lieferer die rechtzeitige Anzeige, so kann er sich gegenüber dem Besteller auf ein Hindernis nicht berufen.
5.3 Verlangt der Besteller im Falle eines Lieferverzugs Schadensersatz, so beträgt dieser 0,5% des Vertragspreises für jede angefangene Woche der Verzögerung vom vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung an, jedoch höchstens 5 % (Pauschale). Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen niedrigeren oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist.
6 Lieferschein
6.1 Bei Lieferungen an den Besteller ist jeder Lieferung ein Lieferschein beizufügen, auf dem die gelieferte Ware textlich entsprechend der Bestellung aufgeführt ist und aus dem im Übrigen zumindest folgende Angaben ersichtlich sind: Inhalt /Menge und Lieferung, Nummer und Datum der Bestellung und Positionsnummer des Bestellers.
6.2 Der Lieferer haftet dem Besteller dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in allen Versandpapieren zu erfolgen.
7 Gewährleistung
7.1 Der Lieferer übernimmt die Gewähr für die Freiheit von Mängeln der Lieferungen und Leistungen, richtige und sachgemäße Ausführung, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Herstellung, Konstruktion und Verarbeitung, ökologische und toxikologische Unbedenklichkeit der Lieferungen und Leistungen, einwandfreie Montage, die Erreichung von nach dem Vertrag vorausgesetzten und/oder vom Lieferer angegebenen Leistungen sowie für die Übereinstimmung der gelieferten Gegenstände mit den der Bestellung zugrunde liegenden oder beigefügten Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Beschreibungen). Gesetzliche Ansprüche des Lieferers bleiben hiervon unberührt.
7.2 Jegliche Gewährleistung erstreckt sich auch auf die vom Lieferer von dessen Unterlieferanten bezogenen Teile.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 24 Monate.
7.4 Unbeschadet aller weiteren dem Besteller gesetzlich oder vertraglich zustehenden Rechte ist er im Fall der Verletzung der übernommenen Gewähr berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung
nach seiner Wahl
– unter Rücksendung einer beanstandeten Lieferung vom Lieferer Ersatz der Lieferung zu verlangen oder Lasten des Lieferers zu beschaffen oder
– den gerügten Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder
– den vereinbarten Preis für die Lieferung oder Leistung zu mindern oder
– von der Bestellung/vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Sämtliche dem Besteller hierdurch entstehenden Aufwendungen und Kosten trägt der Lieferer. Der Besteller kann eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 75,- für jede mangelhafte Lieferung
verlangen. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen niedrigeren oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist. Der Lieferer haftet außerdem für alle dem Besteller durch eine mangelhafte Lieferung oder Leistung entstandenen Schäden, auch soweit sie nicht am Gegenstand der Lieferung oder Leistung entstanden sein sollten. Material- und/oder Lohnkosten, die vom Besteller vor Entdeckung eines verborgenen Mangels nutzlos aufgewendet werden oder vom Besteller an Dritte zu erstatten sind, sind vom Lieferer zu ersetzen.
7.5 Falls nur Teile von Lieferungen oder Leistungen zu beanstanden sind oder sich später Beanstandungen nur an Teilen von Lieferungen oder Leistungen herausstellen, stehen dem Besteller die zuvor genannten Rechte auch im Hinblick auf die Gesamtlieferung/Gesamtleistung zu.
7.6 Der Besteller hat dem Lieferer Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Feststellung oder Bekanntwerden mitzuteilen.
8 Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferers müssen frei von Rechten Dritter sein. Der Lieferer haftet dem Besteller für alle Schäden, die dem Besteller aus der Benutzung, dem Einbau oder der Veräußerung der Liefergegenstände durch die etwaige Verletzung der Rechte Dritter
entstehen.
9 Zahlungseinstellung, Zahlungsschwierigkeiten
Gerät der Lieferer in Zahlungsschwierigkeiten oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird er zahlungsunfähig oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an, ist der Besteller berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag bereits ganz oder teilweise von einer oder von beiden Vertragsparteien erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht des Lieferers besteht. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10 Rücktrittsvorbehalt
Bei Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitsausständen (Warnstreiks, Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnlichen Umständen, welche eine Verringerung des Verbrauchs des Bestellers oder seiner Abnehmer zur Folge haben oder den Besteller am Abtransport oder an der Übernahme der bestellten Ware hindern, ist
der Besteller für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von seiner Abnahmeverpflichtung befreit oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verhinderung des Abtransportes oder der Übernahme hat der Lieferer auf Wunsch des Bestellers die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferers ordnungsgemäß zu lagern. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
11 Rechnungen
11.1 Alle Rechnungen sind dem Besteller unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums mit dem Wortlaut der Bestellung und des Lieferscheins 1-fach gesondert zuzusenden.
11.2 Weichen die in der Rechnung angegebenen Gewichte oder Stückzahlen von den vom Besteller oder der Empfangsstation getroffenen Feststellungen ab, so sind die letzteren maßgebend.
12 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
12.1 Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung nach Wahl des Bestellers auch per Scheck oder Wechsel innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse oder nach Vereinbarung. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Lieferung, Abnahme und Rechnungseingang.
12.2 Der Besteller ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferers mit allen Gegenforderungen aufzurechnen und/oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die dem Besteller gegen den Lieferer zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind.
12.3 Zahlungen des Bestellers bedeuten keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
12.4 Der Lieferer darf Forderungen gegen den Besteller nur mit vorherigen Zustimmung des Bestellers abtreten. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den Lieferer übereignete Ware gilt die Zustimmung des Bestellers als erteilt.
13 Modelle, Prüfvorrichtungen, Werkzeuge, technische Unterlagen und sonstige Hilfsmittel
13.1 Modelle, Gesenke, Werkzeuge, Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel oder Unterlagen, die dem Lieferer zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferer nach Angaben des Bestellers angefertigt werden, bleiben bzw. werden Eigentum des Bestellers. Etwa vom Besteller zur Verfügung gestellte technische Unterlagen und Hilfsmittel hat der Lieferer eigenverantwortlich auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen.
13.2 Alle vorbezeichneten Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das gilt ebenfalls für Unterlagen, die der Lieferer nach den Angaben des Bestellers anfertigt. Alle dem Lieferer zugänglich gemachten oder nach Angaben des Bestellers angefertigten Unterlagen sind dem Besteller unverzüglich nebst allen Abschriften und/oder Vervielfältigungen unaufgefordert herauszugeben, sobald sie zur Ausführung der Lieferung und Leistung nicht mehr benötigt werden.
13.3 Der Lieferer hat die Bestellung und die darauf bezogenen Unterlagen und Informationen als Geschäftsgeheimnis
zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung seiner Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte erwachsen. Der Besteller verpflichtet sich seinerseits, die Geschäftsgeheimnisse des Lieferers zu wahren.
13.4 Dem Lieferer zur Verfügung gestelltes Material oder zur Verfügung gestellte Teile bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Durchführung der vom Besteller erteilten Bestellung verwendet werden. Der Lieferer haftet für Beschädigungen, Verschlechterung und Untergang oder Abhandenkommen, auch soweit er dies nicht zu vertreten hat.
14 Produkthaftung/Qualitätskontrolle
14.1 Für den Fall, dass der Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – von seinem Kunden oder einem sonstigen Dritten aus und/oder im Zusammenhang mit einem Produktschaden und/oder dessen Folgen in Anspruch genommen wird, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller insoweit von derartigen Ansprüchen freizustellen, als die Schadensursache von ihm zu vertreten ist und/oder der Lieferer dem Kunden oder sonstigen Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar haftet. Der Lieferer übernimmt damit alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, die aus dem von ihm zu vertretenden Schaden geltend gemacht werden.
14.2 Der Lieferer verpflichtet sich, die einwandfreie Qualität der Lieferungen an den Besteller sicherzustellen und unmittelbar vor dem Warenausgang zu überprüfen. Dem Lieferer obliegt die Beweislast dafür, dass die von ihm gelieferten Produkte bei Warenausgang keine Mängel aufgewiesen haben. Soweit die Prüfungsergebnisse und weiteren Unterlagen sich auf die Waren beziehen, die an den Besteller geliefert werden, sind sie als Qualitätsnachweis zu dokumentieren und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Der Besteller hat das Recht auf vollständige Einsicht in die Aufzeichnungen/Dokumente des Lieferers über die an den Besteller gelieferten Waren. Der Lieferer hat den Fertigungsprozess der von ihm zu liefernden Produkte so einzurichten, dass eine fehlerfreie und vertragsgemäße Herstellung der zu liefernden Produkte sichergestellt ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht. Auf Anforderung des Bestellers wird der Lieferer dies nachweisen. Der Lieferer hat für die von ihm zu liefernden Produkte eine alle Risiken abdeckende und der Höhe nach angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
14.3 Der Lieferer hat den Abschluss einer Produkthaftpflichtdeckung auf Wunsch des Bestellers nachzuweisen.
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten
15.1 Erfüllungsort ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Verbindlichkeiten das in der Bestellung/dem Abruf angegebene Werk des Bestellers, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderes Werk angegeben.
15.2 Gerichtsstand ist das für Hüfingen zuständige Gericht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wobei der Besteller nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht anrufen darf.
16 Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt.
16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN FÜR RAHMENVERTRÄGE
17 Allgemeines
Bei Rahmenaufträgen gelten zusätzlich zu den vorstehend abgedruckten Einkaufsbedingungen die nachstehenden Vereinbarungen. Soweit sich die Einkaufsbedingungen und die nachstehenden Vereinbarungen widersprechen sollten, gehen letztere vor.
18 Preise, Lieferung, Geltungsdauer der Preise
Die umseitig angegebenen Preise sind für den angegebenen Zeitraum Festpreise.
19 Lieferumfang, Abruf
Die umseitigen Liefermengen geben lediglich die ungefähre, vom Besteller erwartete, bzw. in Aussicht genommene Größenordnung seines Bedarfs an. Auf Ziff. 21.1 wird hingewiesen. Der genaue Lieferumfang ergibt sich aus den Abrufen des Bestellers.
20 Erstlieferung
Erstlieferungen sind als solche auf dem Lieferschein und an den Behältern zu kennzeichnen.
21 Nachfrageschwankungen, ganzer oder teilweiser Rücktritt, Beendigung der Bestellung
21.1 Dem Lieferanten ist bekannt, dass es sich bei der bestellten Ware und den aus der Weiterverarbeitung durch den Besteller entstehenden Produkten um Zulieferteile handelt und der Bedarf des Bestellers von den Nachfrageschwankungen abhängig ist.
21.2 Der Besteller ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn einer seiner Abnehmer aus Gründen konstruktiver oder technischer Änderungen oder aus anderen, nicht vom Besteller zu vertretenden Gründen von einem diesem erteilten Auftrag zurücktritt oder den Umfang seines Auftrages einschränkt. Der Besteller ist im Falle eines derartigen Rücktritts nicht zu Schadensersatz verpflichtet.
21.3 Der Besteller ist berechtigt, die Bestellung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Monats zu kündigen, Schadensersatz-, Abfindungs-, Ausgleichsansprüche und dgl. des Lieferers aus einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.